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Dokument-ID: 505343
Tiroler Wohnbauförderungsverordnung (TWFV)
§ 2. Höhe der Beiträge
(1) Zur ordungsgemäßen Erhaltung eines Gebäudes dürfen
- bei Gebäuden mit einem Alter von weniger als zehn Jahren höchstens 7,20 Euro,
- bei Gebäuden mit einem Alter von zehn bis weniger als 20 Jahren höchstens 12,00 Euro und
- bei Gebäuden mit einem Alter von 20 oder mehr Jahren höchstens 18,00 Euro
je Quadratmeter Nutzfläche und Jahr eingehoben werden.
(LGBl. Nr. 39/2023)
(2) Bei der Ermittlung des Alters eines Gebäudes ist vom Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung auszugehen.