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Neu Dokument-ID: 1009688

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 225. Bekanntmachungen auf Unionsebene

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018 | Datum des Außerkrafttretens 30.09.2026

Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 8/2026 gilt ab 01.10.2026:
„Bekanntmachungen auf Unionsebene

Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VIII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.“)