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Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 227. Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene
Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 8/2026 gilt ab 01.10.2026:
„Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 225 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.“)