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Neu Dokument-ID: 1009713

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

2. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 241. Auskunftsfrist

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018

Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten offenen Verfahren gemäß § 246 spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.