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Neu Dokument-ID: 505344

Vorschrift

Tiroler Wohnbauförderungsverordnung (TWFV)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Rückstellung

idF LGBl. Nr. 81/1991 | Datum des Inkrafttretens 04.10.1991

Die Beträge nach § 2 Abs. 1 und die Mietzinse für geförderte Stellplätze und Garagen sind mindestens vierteljährlich der Rückstellung zuzuführen. Die Rückstellung ist ertragsbringend anzulegen, wobei die Erträgnisse ebenfalls der Rückstellung zuzuführen sind.