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Dokument-ID: 505344
Tiroler Wohnbauförderungsverordnung (TWFV)
§ 3. Rückstellung
Die Beträge nach § 2 Abs. 1 und die Mietzinse für geförderte Stellplätze und Garagen sind mindestens vierteljährlich der Rückstellung zuzuführen. Die Rückstellung ist ertragsbringend anzulegen, wobei die Erträgnisse ebenfalls der Rückstellung zuzuführen sind.