© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1008637

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018 | Datum des Außerkrafttretens 30.09.2026

Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 8/2026 gilt ab 01.10.2026:
„Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 56 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.“)