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Dokument-ID: 1009263
2. Unterabschnitt
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
2. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
§ 134. Allgemeine Bestimmungen
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.