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Neu Dokument-ID: 1009697

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 233. Arten der Bekanntmachung

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018 | Datum des Außerkrafttretens 30.09.2026

Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 236 zu erfolgen.

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 8/2026 gilt ab 01.10.2026:
„Eine Bekanntmachung in Österreich hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 236 zu erfolgen.“)