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Neu Dokument-ID: 1009727

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Eignung der Unternehmer

§ 248. Allgemeine Bestimmungen

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018

(1) Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.

(2) Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.