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Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
Anhang VIII
Vorgaben für die Veröffentlichung
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen auf Unionsebene
a. | Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln. Sie werden gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:
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2. Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen
a. | Der Auftraggeber veröffentlicht die Ausschreibung vollständig im Internet, sofern nicht ein Sonderfall gemäß den §§ 89 Abs. 3 bzw. 260 Abs. 3 vorliegt. | |||||||||
b. | Das Beschafferprofil kann Vorinformationen, regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Das Beschafferprofil kann ferner Bekanntmachungen im Wege einer Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten. | |||||||||
3. Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen
| Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „https://ted.europa.eu“ abrufbar. |
(BGBl. I Nr. 8/2026)