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Dokument-ID: 866637
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
§ 28. Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
Wer als
- Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
- Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
- Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder (BGBl. I Nr. 66/2026)
- Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID Karten nicht bereithält,
(BGBl. I Nr. 66/2026)
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 174/2021)