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Dokument-ID: 866773
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
§ 46. Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
(1) Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;
- die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;
- die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
- eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
- Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
- die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
- das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.
(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:
- Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach § 45 hervorgeht;
- die zuzustellende Entscheidung;
- eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
(BGBl. I Nr. 45/2024)