© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 866776
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
§ 48. Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
(1) Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;
- die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;
- die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
- eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
- Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
- die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
- Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;
- das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
- die Vollstreckungsmittel;
- die Vollstreckbarkeitsbestätigung.
(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:
- die zu vollstreckende Entscheidung;
- eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.