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Neu Dokument-ID: 866776

Vorschrift

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

idF BGBl. I Nr. 44/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.

(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;
  2. die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;
  3. die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
  4. eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
  5. Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
  6. die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
  7. Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;
  8. das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
  9. die Vollstreckungsmittel;
  10. die Vollstreckbarkeitsbestätigung.

(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:

  1. die zu vollstreckende Entscheidung;
  2. eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.