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Dokument-ID: 866801
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
§ 62. Beendigung der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung einzustellen, sobald ihr bekannt wird, dass aufgrund einer im ersuchenden EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat getroffenen Entscheidung oder Maßnahme das Vollstreckungsersuchen gegenstandslos geworden ist.