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Neu Dokument-ID: 866629

Vorschrift

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Strafbestimmungen, Untersagung der Dienstleistung und Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren

§ 25. Ort der Verwaltungsübertretung

idF BGBl. I Nr. 44/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.