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Dokument-ID: 856909

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 88a. Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation (Verordnung (EU) 2024/1309, „Gigabit-Infrastrukturverordnung“

idF LGBl. Nr. 45/2025 | Datum des Inkrafttretens 12.02.2026

Von den Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ausgenommen sind

  1. Einfamilienhäuser;
  2. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen;
  3. Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;
  4. Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m²;
  5. Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;
  6. Gebäude mit religiösen Zwecken;
  7. sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen unverhältnismäßig wäre.

(LGBl. Nr. 45/2025)