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Dokument-ID: 856909
Bauordnung für Wien (BO für Wien)
§ 88a. Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation (Verordnung (EU) 2024/1309, „Gigabit-Infrastrukturverordnung“
Von den Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ausgenommen sind
- Einfamilienhäuser;
- Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen;
- Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;
- Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m²;
- Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;
- Gebäude mit religiösen Zwecken;
- sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen unverhältnismäßig wäre.
(LGBl. Nr. 45/2025)