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                                    Dokument-ID: 823122
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
                2. Hauptstück
            
                                1. Abschnitt
            
            
    
                    Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
            2. Hauptstück
            
Einfache Druckbehälter            
                                1. Abschnitt
            
Allgemeine Bestimmungen            
            
    § 26. Geltungsbereich
Das 2. Hauptstück gilt für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter mit folgenden Merkmalen:
- Einfache Druckbehälter sind geschweißte Behälter, die dazu bestimmt sind, einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein und Luft oder Stickstoff aufzunehmen, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden.
 - Die drucktragenden Teile und Verbindungen des einfachen Druckbehälters sind entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt.
 - Der einfache Druckbehälter besteht aus einem der beiden folgenden Elemente:
- einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht;
 - zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse.
 
 - Der maximale Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters liegt bei 30 bar oder darunter, und das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des einfachen Druckbehälters (PS.V) beträgt höchstens 10 000 bar.Liter.
 - Die niedrigste Betriebstemperatur liegt nicht unter -50 °C und die maximale Betriebstemperatur bei einfachen Druckbehältern aus Stahl nicht über 300 °C und bei einfachen Druckbehältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 °C.