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                                    Dokument-ID: 796484
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992)
§ 9f. Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,
- von denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben;
 - an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben.
 
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie zehn Jahre nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.
(BGBl. I Nr. 129/2015)