Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 796483

Vorschrift

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992)

Inhaltsverzeichnis

§ 9e. Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

idF BGBl. I Nr. 129/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 9a, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit diesem Bundesgesetz beeinträchtigt werden kann.

(BGBl. I Nr. 129/2015)