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                                    Dokument-ID: 196349
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 43. Vorläufige Unterbringung von Personen und Sachen
Der Bürgermeister hat für die vorläufige Unterbringung der vom Brand betroffenen Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleiben an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat ferner vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung bewahrt und gerettete Haustiere an einem sicheren Ort untergebracht werden.