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Dokument-ID: 196348

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten

idF LGBl. Nr. 67/2000 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2000

Nach einem Brand hat der Bürgermeister bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sicherungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage anzuordnen. Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Erhebungen über die Brandursache abgeschlossen sind und der betroffene Eigentümer die Zustimmung erteilt hat.