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NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
§ 44. Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises
(1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei
- Neubauten von konditionierten Gebäuden, wobei folgende Gebäude ausgenommen sind:
- Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke bestimmt sind;
- Gebäude vorübergehenden Bestandes, die auf längstens zwei Jahre bewilligt werden, für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT 12/20 nicht mehr als 680 Kd eträgt;
- Gebäude für Betriebsanlagen und land- und forstwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;
- frei stehende, an mindestens 2 Seiten auf eigenem Grund zugängliche Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²;
- Gebäude, die während der Heizperiode frostfrei, das heißt mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, gehalten werden;
- der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von Gebäuden) mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 50 m², wenn diese eine eigene Nutzungseinheit bilden;
- bestehenden konditionierten Gebäuden, die einer größeren Renovierung (§ 4 Z 19) unterzogen werden;
- der nachträglichen Konditionierung oder der Änderung der Konditionierung von Gebäudeteilen mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 50 m², wenn diese eine eigene Nutzungseinheit bilden.
(2) Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind einzuhalten, die Erstellung eines Energieausweises ist jedoch nicht erforderlich bei
- Neubauten von konditionierten Gebäuden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d; für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c jedoch nur dann, wenn es dem Verwendungszweck nicht widerspricht;
- der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von Gebäuden), die nicht unter Abs. 1 Z 2 fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden);
- der Abänderung von wärmeübertragenden Bauteilen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 (größere Renovierung) fällt (z. B. die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung oder der Fenstertausch bei einzelnen Bauteilen);
- der nachträglichen Konditionierung oder der Änderung der Konditionierung von Gebäudeteilen, die nicht unter Abs. 1 Z 4 fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden).
(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z. B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell, d. h. durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid, geschützt sind, gelten die Anforderungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 Z 2 bis 4 nur, soweit die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. Das Erfordernis der Erstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.
(4) In konditionierten Gebäuden, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Netto-Grundfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, sind vom Eigentümer die ersten beiden Seiten eines höchstens zehn Jahre alten Energieausweises an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle (Bereich des Haupteinganges) anzubringen.
(5) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.
(6) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.
(LGBl. Nr. 32/2021)
(Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 1/2026 gilt ab 29.05.2026:
„(1) Folgende Gebäude und deren Nutzungseinheiten müssen keine Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) und keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Abs. 3 bis 8 erfüllen:
- Gebäude, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird, wobei ein Frostfreihalten eines Gebäudes mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 6 °C nicht als Konditionierung gilt,
- Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden,
- Gebäude vorübergehenden Bestandes, die einmalig auf längstens zwei Jahre bewilligt werden,
- Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet,
- Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
- Freistehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²,
- Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid geschützt sind, oder andere Gebäude des Kulturerbes müssen Anforderungen nicht erfüllen, soweit die Einhaltung eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, oder wenn ihre Renovierung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Für die in Z 1 bis 6 angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten ist kein Energieausweis erforderlich.
Für die unter Z 6 angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz und Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden, sofern dies auf Grund des fehlenden Nutzungsprofils erforderlich ist.
(2) Neubauten von Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) als Nullemissionsgebäude auszuführen. Für Neubauten von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung). Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.
(3) Bis zur Anwendung von Abs. 2 sind neue Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.
(4) Bei bestehenden Gebäuden sind, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist,
- bei einer größeren Renovierung die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, wobei die Anforderungen auf das renovierte Gebäude oder die renovierte Nutzungseinheit als Ganzes oder alternativ hiezu auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden können,
- beim nachträglichen Einbau oder Ersatz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen und
- bei größeren Renovierungen hocheffiziente alternative Systeme zu berücksichtigen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Schwellenwerte für Nichtwohngebäude festzulegen. Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts von 26 % liegen.
(6) Bei Neubauten von Gebäuden ist ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16) zu berechnen und im Energieausweis anzuführen. Bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m² gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung).
(7) Die Anforderungen an die Energieeinsparung, den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind einzuhalten und ist die Erstellung eines Energieausweises erforderlich bei
- Neubauten von Gebäuden oder Nutzungseinheiten (§ 4 Z 15);
- größeren Renovierungen (§ 4 Z 19) von bestehenden Gebäuden oder Nutzungseinheiten und
- nachträglicher Konditionierung von Gebäuden oder Nutzungseinheiten.
Ein Energieausweis ist weiters erforderlich bei bestehenden Gebäuden öffentlicher Einrichtungen.
(8) Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises darf 10 Jahre nicht überschreiten. Gebäudeeigentümer bei Energieausweisen unterhalb der Stufe C sind unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit des Energieausweises oder – wenn dies früher eintritt – fünf Jahre nach Ausstellung des Energieausweises zum Besuch einer Renovierungsberatung aufzufordern.
(9) Bei Gebäuden öffentlicher Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr sowie bei Nichtwohngebäuden, für die ein Energieausweis ausgestellt wurde, sind die ersten beiden Seiten des Energieausweises vom Eigentümer an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.“)