Dokument-ID: 885789

Vorschrift

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 43a. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen

idF LGBl. Nr. 1/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.02.2026

Art. 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) gelten nicht für folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:

  1. Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Ausstattung für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wären,
  2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume (§ 4 Z 2),
  3. denkmalgeschützte Gebäude,
  4. historische Gebäude,
  5. land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
  6. Kleingartenhütten,
  7. Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),
  8. Sakralbauten,
  9. Sport- und Freizeitanlagen,
  10. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.

(LGBl. Nr. 1/2026)