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                                    Dokument-ID: 784096
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
                5. Abschnitt
            
            
    
                    NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
            5. Abschnitt
            
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung            
            
    § 22. Brandsicherheitswache
Die Gemeinde hat für Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Veranstalter die Beistellung einer Brandsicherheitswache durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Insbesondere sind die Aufgaben, die Stärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache festzulegen.