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Dokument-ID: 784094

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Mängelbehebung

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben.

(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.