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Dokument-ID: 622501

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 77. Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

idF LGBl. Nr. 59/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2026

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen: (LGBl. Nr. 59/2026)

  1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
  2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
  3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf der Baustelle;
  4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
  5. Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020; (LGBl. Nr. 59/2026)
  6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
  7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
  8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einem ernsten Risiko verbundenen Bauprodukten;
  9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;
  10. Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission. (LGBl.Nr. 59/2026)

(2) Der Marktüberwachungsbehörde werden die Befugnisse für die Marktüberwachung nach Art. 14, ausgenommen Abs. 3 lit. c, der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen.
(LGBl.Nr. 59/2026)

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zB im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zu informieren.
(LGBl.Nr. 59/2026)