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                                    Dokument-ID: 826809
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
§ 54. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- seiner durch Bescheid ausgesprochenen Einleitungspflicht gemäß § 16 Abs 3 nicht nachkommt;
 - eine durch Bescheid vorgeschriebene, der Vorreinigung von Abwässern dienende Anlage nicht ordnungsgemäß betreibt oder entgegen dem § 16 Abs 5 vorletzter und letzter Satz Abwässer in die Kanalisationsanlage einleitet;
 - ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs 7 eine Verbindung zwischen einer öffentlichen und einer privaten Wasserversorgungsanlage im Bereich von Bauten herstellt oder herstellen lässt; oder
 - baubehördlich nicht bewilligungspflichtige Anlagen entgegen § 39 Abs 3 errichtet.
 
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.