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Dokument-ID: 826662

Vorschrift

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 53. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

idF LGBl. Nr. 1/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2016

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.