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Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)
§ 7. Besondere Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Die Bewilligung darf nur verliehen werden, wenn gegen die Abhaltung der Veranstaltung aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit keine Bedenken bestehen und die Veranstaltung nicht gemäß § 21 verboten ist.
(2) Bedenken aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit bestehen gegen die Abhaltung von Revue- und Varietévorführungen insbesondere dann, wenn im Rahmen der Veranstaltung die Vornahme von Handlungen zu befürchten ist, die den öffentlichen Anstand in geschlechtlicher Hinsicht besonders verletzen.
(3) Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, ist im Bewilligungsbescheid weiters der Abschluss und der Fortbestand einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorzuschreiben. Besteht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht aufrecht, darf die Veranstaltung nicht abgehalten werden.