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Vorschrift
Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)
§ 6. Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026
(1) Die Landesregierung hat die Bewilligung gemäß § 4 einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese
- eigenberechtigt ist,
- ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizer Eidgenossenschaft hat oder die Zustellung behördlicher Schriftstücke betreffend die Verhängung und Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt ist und
- die erforderliche Zuverlässigkeit (Abs 3) besitzt.
(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung gemäß § 4 einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, bei der jede zur Vertretung nach außen befugte Person der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn die bewilligungswerbende Person
- von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Voraussetzungen für eine Tilgung der Verurteilung oder eine Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach dem Tilgungsgesetz 1972 nicht vorliegen;
- innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht wegen Übertretungen von jugendschutzrechtlichen, veranstaltungsrechtlichen oder – bei Zirkusveranstaltungen – tierschutzrechtlichen Bestimmungen bestraft worden ist.
(4) Die Behörde hat über den Bewilligungsantrag binnen drei Monaten zu entscheiden.
(5) Eine gesonderte Bewilligung nach Abs 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits eine Bewilligung einer Behörde eines anderen österreichischen Bundeslandes oder eine gleichwertige Bewilligung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes vorliegt. Eine solche Bewilligung ist einer Bewilligung nach Abs 1 und 2 gleichzusetzen. Über die Gleichwertigkeit ist auf Antrag von der Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.
(6) Für ausländische natürliche Personen ist § 14 Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.