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Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)
3. Abschnitt
Anmeldepflichtige Veranstaltungen
§ 13. Anmeldepflicht
(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, sind alle nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen anzumelden.
Die Anmeldung hat zu erfolgen:
- bei Kleinveranstaltungen beim jeweiligen Bürgermeister bzw der jeweiligen Bürgermeisterin der Gemeinde, in der sie abgehalten wird;
- bei Großveranstaltungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde;
- im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, für Klein- und Großveranstaltungen bei dieser;
(2) Von der Anmeldepflicht sind unter der Voraussetzung, dass bei Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung keine Gefährdung der teilnehmenden Personen zu erwarten ist, ausgenommen:
- Veranstaltungen, die im Rahmen von Gastgewerbebetrieben abgehalten werden, wenn die Zahl der gewerbe- oder veranstaltungsbehördlich genehmigten Besucherplätze 500 nicht übersteigt;
- Veranstaltungen, die in genehmigten Veranstaltungsstätten oder in Veranstaltungsstätten gemäß § 17 Abs 2 lit b abgehalten werden, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mehr als 500 Personen fasst und die Veranstaltung nicht vor 7:00 Uhr beginnt und nicht nach 24:00 Uhr endet.
- Veranstaltungen im Freien gemäß § 17 Abs 2 lit d, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mehr als 600 Personen fasst und die Veranstaltung nicht vor 7:00 Uhr beginnt und nicht nach 22:00 Uhr endet.
Dies gilt jedoch nicht für motorsportliche Veranstaltungen, Veranstaltungen, bei denen Schusswaffen verwendet werden, und für das Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten.
(3) Die Gemeinde kann Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2), bei denen keine betriebstechnischen Einrichtungen Verwendung finden, von der Anmeldepflicht für bestimmte Orte im Freien und bestimmte Zeiten durch Verordnung ausnehmen, soweit durch die Abhaltung solcher Veranstaltungen eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie eine unzumutbare Belästigung anderer Personen nicht zu befürchten ist. Die Verordnung hat die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Bestimmungen zu enthalten. Ihre Erlassung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Vor ihrer Erlassung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zu hören.