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Dokument-ID: 1266238

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Verbot des Beginns der Veranstaltung vor Verleihung der Bewilligung

idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026

Vor rechtskräftiger Verleihung der Bewilligung darf mit der Abhaltung der Veranstaltung nicht begonnen werden.