© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 1266246

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Veranstaltungen im Umherziehen

idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026

Für Veranstaltungen im Umherziehen ist der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 bzw eine Bewilligung gemäß § 6 Abs 5 von der veranstaltenden Person vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion zur Vidierung vorzulegen. Die Vidierung erfolgt durch Vermerk auf dem Bewilligungsbescheid oder in einem gesonderten Schriftstück unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid. Für die Vorschreibung von Auflagen gilt § 14 Abs 3 erster Satz und Abs 5 sinngemäß. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin bzw die Landespolizeidirektion hat die Vidierung zu verweigern und die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Abhaltung der Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und dies auch durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 14 Abs 3 erster Satz nicht hintangehalten werden kann. Bei Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) fallen die Vidierung, die Vorschreibung von Auflagen und die Untersagung der Veranstaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sofern nicht die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.