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Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)
4. Abschnitt
Betriebsvorschriften
§ 17. Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten
(1) Für die Abhaltung von Veranstaltungen dürfen nur solche Veranstaltungsstätten verwendet werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung, unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, von der Behörde (Abs 4) nach den folgenden Bestimmungen genehmigt sind. Veranstaltungsstätten im Sinn dieser Bestimmung sind Gebäude, Plätze, Anlagen, Räume und jede andere Örtlichkeit, die der Abhaltung einer Veranstaltung gemäß § 1 Abs 1 dient.
(2) Keiner Genehmigung gemäß Abs 1 bedürfen:
- Räume von Gastgewerbebetrieben, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Teilnehmerzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht;
- sonstige Betriebsstätten und Anstalten des öffentlichen Rechts, die nach Bauweise und Ausstattung die Abhaltung von Veranstaltungen ermöglichen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Teilnehmerzahl keine über den Rahmen der regelmäßigen Verwendung der Betriebsstätte hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht;
- Spielapparate, wenn nicht mehr als drei Spielapparate in räumlichem Zusammenhang aufgestellt werden oder die Aufstellung im Rahmen von Veranstaltungen im Umherziehen in der dort üblichen Weise erfolgt;
- Veranstaltungsstätten im Freien ohne besondere der Abhaltung von Veranstaltungen dienende Anlagen und betriebstechnische Einrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Abfälle und Abwässer, zu verursachen.
(3) Die Genehmigung einer Bezirksverwaltungsbehörde des Landes Salzburg nach diesen Bestimmungen oder eine dem Wesen dieser Bestimmungen gleichartige Genehmigung einer Behörde eines anderen Bundeslandes, die für die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt worden ist, ersetzt insoweit die Genehmigung der nach Abs 4 zuständigen Behörde. Im übrigen gelten für die Genehmigungspflicht für den Veranstaltungsort die Abs 1 und 2.
(4) Für die Genehmigung ist zuständig:
- wenn es sich um eine Veranstaltungsstätte handelt, die nur für Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) bestimmt sind, der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; nicht darunter fallen betriebstechnische Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen;
- wenn sich die Veranstaltungsstätte auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft;
- wenn sich die Veranstaltungsstätte in mehreren Bezirken befindet, jene örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in der sich der überwiegende Teil der Veranstaltungsstätte befindet;
- wenn kein Fall der lit a bis c vorliegt, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Die Genehmigung ist von der verfügungsberechtigten Person über die Veranstaltungsstätte unter Vorlage der Pläne und der Beschreibung der Veranstaltungsstätte und ihrer betriebstechnischen Einrichtungen sowie sonstiger Unterlagen zu beantragen, die für die Beurteilung der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die nach den vorstehenden Bestimmungen zu wahrenden öffentlichen Interessen erforderlich sind.
(6) Bei Veranstaltungen im Umherziehen gilt die Vorlage des Bewilligungsbescheides zur Vidierung durch den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Gemeinde (§ 16) zugleich als Ansuchen um Genehmigung des Veranstaltungsortes, wenn eine solche erforderlich ist. In diesem Fall kann der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin bei der Vidierung auch Auflagen vorschreiben, die zur Wahrung der im § 18 Abs 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich sind, oder, wenn der in Aussicht genommene Veranstaltungsort gänzlich ungeeignet erscheint, die Veranstaltung untersagen. § 18 Abs 6 vierter Satz gilt sinngemäß.
(7) Bei Veranstaltungsstätten im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist der Landespolizeidirektion vor Erlassung des Genehmigungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Ein Wechsel in der verfügungsberechtigten Person über die Veranstaltungsstätte bedingt nicht eine neue Genehmigung derselben.