© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 1266423

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 30. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. eine gemäß § 4 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;
  2. eine gemäß § 13 anmeldepflichtige Veranstaltung ohne vorhergehende fristgerechte Anmeldung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Auflage verstößt;
  3. eine gemäß § 15 Abs 1 lit c oder d oder § 16 untersagte Veranstaltung abhält;
  4. eine Veranstaltung im Umherziehen abhält, ohne den Bewilligungsbescheid gemäß § 16 zur Vidierung vorgelegt zu haben oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;
  5. eine gemäß § 17 genehmigungspflichtige Veranstaltungsstätte ohne Genehmigung betreibt oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;
  6. eine Spielhalle in der im § 18 Abs 3 festgelegten Verbotszone einrichtet oder betreibt;
  7. als verfügungsberechtigte Person ihre Obliegenheiten (§ 19) oder als veranstaltende Person die besonderen Betriebsvorschriften (§ 20) nicht einhält;
  8. gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 21) verstößt;
  9. Experimente durchführt, die Besucher bzw Besucherinnen gefährden können (§ 22 Abs 1 lit a);
  10. einen verbotenen Spielapparat (§ 22 Abs 1 lit b) aufstellt oder betreibt oder als verfügungsberechtigte Person über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder einer Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Salzburg überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist;
  11. eine verbotene Schaum- oder Styroporparty durchführt (§ 22 Abs 1 lit c)
  12. dem Verbot gemäß § 23 Abs 1 oder einer Verordnung gemäß § 23 Abs 2 zuwiderhandelt;
  13. eine Bezeichnung verwendet, die gegen § 24 verstößt;
  14. einer Anordnung oder einem Auftrag nach § 26 nicht Folge leistet; oder
  15. als veranstaltende Person den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 28).

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a bis e, g bis i und k bis o sind mit Geldstrafe bis zu 3.700 €, Übertretungen nach Abs 1 lit f und j mit Geldstrafe von 1.500 € bis 22.000 € zu bestrafen. In den Fällen des Abs 1 lit f und j kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei erschwerenden Umständen Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.

(3) Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, unterliegen samt ihrem Inhalt dem Verfall.