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Dokument-ID: 1266421

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Mitwirkung der Bundespolizei

idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026

Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch § 26 Abs 2 und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß § 25 Abs 2 lit b und c im Umfang des § 36 Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.