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Dokument-ID: 437893
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 25. Wahlperiode
(1) Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
- der Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandantstellvertreter sind zwischen 1. Jänner und 31. März,
- der Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind zwischen 1. September und 30. November,
- der Bereichsfeuerwehrkommandanten und der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter sind zwischen 1. Jänner und 30. April,
- des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters sind zwischen 15. Juni und 15. Juli
des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.
(3) Die Berechnung der Wahljahre für Wahlen nach Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt mit 2007, jene nach Abs. 2 Z 3 und 4 mit 2008.
(LGBl. Nr. 79/2026)