Dokument-ID: 437890

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

4. Teil
Wahlen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen

§ 24. Wahlversammlung

idF LGBl. Nr. 79/2026 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2026

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.

(LGBl. Nr. 79/2026)