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Neu Dokument-ID: 1147334

Vorschrift

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

idF LGBl. Nr. 39/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW gelten folgende Grenzwerte bei Normbedingungen:

Parameter

Grenzwerte

händisch beschickt

automatisch beschickt

biogen fest

fossil fest

biogen fest

fossil fest

CO (mg/m³) *

4.500

3.500

1.800

1.500

Abgasverlust ( %)

20

20

19

19

Abgasverlust ( %) 20 20 19 19

* Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

(2) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, sind die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden. Darüber hinaus gelten für den Abgasverlust die jeweiligen Grenzwerte des Abs. 1.

(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW sind kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen durchzuführen. Hinsichtlich der zu überwachenden Schadstoffe sowie Messung und Auswertung sind die Bestimmungen der Anlage 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden.