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Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024)
4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von gasförmig betriebenen Zentralheizungsanlagen und von Blockheizkraftwerken für gasförmige und flüssige Brennstoffe
§ 23. Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten:
- Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 100 kW, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 7 nicht überschritten werden.
- Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW bis 1 MW, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Teil 2 Tabelle 1 Sektor E und nach Anlage 2 Teil 2 Tabelle 1 Sektor F der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 nicht überschritten werden. Für den Abgasverlust gelten die zutreffenden Grenzwerte nach Anlage 7.
- Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 100 kW, die mit gasförmigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 1 Z. 3 nicht überschritten werden.
- Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW bis 1 MW, die mit gasförmigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Teil 2 Tabelle 1 Sektor F der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 nicht überschritten werden. Für den Abgasverlust gelten die zutreffenden Grenzwerte nach Anlage 9 Abs. 1 Z 3.
(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-3 zu erfolgen.
(3) Werden Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen und gasförmigen Brennstoffen abwechselnd mit verschiedenen gasförmigen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der jeweiligen Anlage oder die in Anlage 2 Teil 2 Tabelle 1 Sektor E und Anlage 2 Teil 2 Tabelle 1 Sektor F der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
(4) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 12 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.