Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024)
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1. Abschnitt § 1. - § 6.
Allgemeine Bestimmungen -
2. Abschnitt § 7. - § 9.
Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe -
3. Abschnitt § 10. - § 22.
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe-
1. Unterabschnitt § 10. - § 18.
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe- § 10. Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden
- § 11. Heizöllagerräume
- § 12. Oberirdische Lagerung flüssiger Brennstoffe außerhalb von Gebäuden
- § 13. Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern im Erdreich
- § 14. Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter
- § 15. Ausrüstung der Lagerbehälter
- § 16. Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen
- § 17. Heizölvorwärmung
- § 18. Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen
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2. Unterabschnitt § 19. - § 22.
Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
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4. Abschnitt § 23. - § 24.
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von gasförmig betriebenen Zentralheizungsanlagen und von Blockheizkraftwerken für gasförmige und flüssige Brennstoffe -
5. Abschnitt § 24a. - § 24c.
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen -
6. Abschnitt § 25. - § 28.
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6
- Anlage 7
- Anlage 8
- Anlage 9
- Anlage 10
- Anlage 11
- Anlage 12
- Anlage 13
- Anlage 14