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Neu Dokument-ID: 1184966

Vorschrift

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter

idF LGBl. Nr. 57/2024 | Datum des Inkrafttretens 27.08.2024

(1) Heizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.

(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. den Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;
  2. das Baujahr;
  3. die Herstellungsnummer;
  4. die höchstzulässige Füllmenge in Litern und
  5. den Prüfdruck in bar.