Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024)
§ 14. Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter
(1) Heizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.
(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:
- den Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;
- das Baujahr;
- die Herstellungsnummer;
- die höchstzulässige Füllmenge in Litern und
- den Prüfdruck in bar.