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Neu Dokument-ID: 1184985

Vorschrift

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Übergangsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 57/2024 | Datum des Inkrafttretens 27.08.2024

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus § 20 Abs. 1 und 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist.

(2) Für bestehende Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen ist bis zu den in § 20 Abs. 1 und 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 genannten Zeitpunkten die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen in Anlage 8 Abs. 1 gelten nur für jene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 1 MW, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder wesentlich geändert wurden.