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Dokument-ID: 1184956
2. Abschnitt
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024)
2. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 7. Lagerung fester Brennstoffe
Lagerräume und Lagerbehälter für Holz- und Rindenpellets müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- Lagerräume und Lagerbehälter müssen so ausgeführt sein, dass bei der Lagerung und Befüllung keine Nässe eindringen kann. Weiters müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Auftreten von Kondenswasser getroffen werden.
- Lagerräume müssen gegenüber den angrenzenden Räumen staubdicht ausgeführt sein.
- Lagerräume und Lagerbehälter sind so auszuführen, dass beim Betreten keine für das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährlichen CO-Konzentrationen auftreten können.
- Lagerräume und Lagerbehälter samt den zugehörigen Füllsystemen sind so auszuführen, dass während des Füllvorgangs keine für das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährlichen Staub-Luftgemische auftreten können.
- Lagerräume und Lagerbehälter müssen derart zugänglich sein, dass alle erforderlichen Wartungs- und Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können.