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Neu Dokument-ID: 1184978

Vorschrift

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Blockheizkraftwerken kleiner als 1 MW

idF LGBl. Nr. 57/2024 | Datum des Inkrafttretens 27.08.2024

(1) Bei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 1 MW nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Kraftstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Abs. 1 einzuhalten.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-3 zu erfolgen.

(3) Werden Blockheizkraftwerke abwechselnd mit verschiedenen Kraftstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Kraftstoffart die in der Anlage 8 Abs. 1 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

(4) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.