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Dokument-ID: 1184953
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024)
§ 5. Maßnahmen der ersten Löschhilfe
Bei Feuerungsanlagen von Zentralheizungsanlagen, im Nahebereich von Lagerbehältern mit einer Füllmenge von mehr als 300 l sowie im Nahbereich von Lagerräumen für feste Brennstoffe, die einen eigenen Brandabschnitt bilden müssen, sind ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Mittel der ersten Löschhilfe (z. B. tragbare Feuerlöscher) an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle bereitzuhalten.