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Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024)
§ 24b. Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brenn- bzw. Kraftstoffe
(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen gleichzeitig zwei oder mehrere Brenn- bzw. Kraftstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach § 8 Abs. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 zu berechnen (Mischungsformel).
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen in denen abwechselnd mehrere Brenn- bzw. Kraftstoffe eingesetzt werden, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.