© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1147354

Vorschrift

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Lagerung von festen Brennstoffen

§ 25. Lagerung von festen Brennstoffen in Lagerräumen

idF LGBl. Nr. 39/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1) Die Lagerung von festen Brennstoffen innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen darf nur in Lagerräumen im Sinn des § 24 erfolgen, wenn

  1. die Netto-Grundfläche eines solchen Raums mehr als 15 m²oder die Raumhöhe mehr als 3,0 m beträgt oder
  2. mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden.

Abweichend von Z 2 dürfen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 bis zu 15 m³ Pellets zur automatischen Beschickung von Feuerungsanlagen auch außerhalb von Lagerräumen gelagert werden.

(2) In Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne Aufenthaltsräume (zB landwirtschaftliche Wirtschaftsräume) sind Räume für die Lagerung von festen Brennstoffen zur automatischen Beschickung von Feuerungsanlagen – soweit diese nicht als Lagerräume ausgeführt sind – nur in Brandabschnitten mit einer Grundfläche von höchstens 800 m² zulässig.

(3) Räume für die Lagerung von Pellets sind ausreichend zu belüften, um eine gefährliche CO-Konzentration zu vermeiden.