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Neu Dokument-ID: 1147356

Vorschrift

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen

idF LGBl. Nr. 39/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

Eine Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen ist unzulässig. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Pellets in Heizräumen bei Feuerstätten von mehr als 50 kW Nennwärmeleistung mit automatischer Beschickung in Lagerbehältern bis zu einer Menge von höchstens 15 m³, wenn die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt werden. Dabei ist im Hinblick auf die Abstände die Bestimmung des § 8 Abs. 3 einzuhalten.