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Vorschrift

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 39/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1)Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:

  1. Automatische Beschickung: Zuführung von Brennstoffen aus einem Lagerraum oder einer Lagerstätte zu einer Feuerstätte durch bedarfsgesteuerte technische Einrichtungen;
  2. Heizraum: Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, der bestimmten sicherheitstech-nischen Anforderungen entsprechen muss;
  3. Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten: Behälter samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (§ 3 Z 4 Oö. LuftREnTG) - unabhängig davon, ob er unmittelbar mit einer Feuerungsanlage verbunden ist;
  4. Lagerraum: Raum, der ausschließlich oder überwiegend für die Lagerung von Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten bestimmt ist und der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss;
  5. Oberirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt ist; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter);
  6. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
  7. Ortsfester Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf nur einem Standort verwendet zu werden;
  8. Ortsveränderlicher Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu werden;
  9. Sonstige brennbare Flüssigkeiten: Brennbare Flüssigkeiten im Sinn des § 3 Z 4 Oö. LuftREnTG, die keine flüssigen Brennstoffe im Sinn des § 3 Z 15 Oö. LuftREnTG sind;
  10. Unterirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt ist.

(2)Darüber hinaus gelten die für diese Verordnung einschlägigen Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen (§ 39 Abs. 2 Z 1).